Warum fährt die Feuerwehr auch nachts mit Martinshorn?

Sie werden nachts durch das Martinshorn eines vorbeifahrenden Feuerwehrfahrzeuges geweckt und fragen sich: „Muss denn das sein, nachts ist doch eh niemand auf der Straße?„. Hier finden Sie die Antwort.

Höchste Eile geboten

Die Feuerwehr wird nur dann alarmiert, wenn eine Notlage vorliegt. Um die Gefahren abzuwehren, ist höchste Eile geboten – dafür werden Einsatzfahrzeugen Sonderrechte eingeräumt. Gesetzlich ist dies in der Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt:

§ 35 StVO Sonderrechte (Auszug)
(1)Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.
[…]
(5a) Fahrzeuge des Rettungsdiensts sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.

Die StVO regelt auch, wie die Einsatzfahrzeuge ihr Sonderrecht kenntlich machen müssen:

§ 38 Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht (Auszug)
(1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.
Es ordnet an:
„Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen“.

Gesetzliche  Verpflichtung

Durch die beiden Paragraphen aus der StVO wird klar: Die Feuerwehr ist gesetzlich verpflichtet, Blaulicht und Martinshorn zugleich einzusetzen, wenn sie das Wegerecht in Anspruch nehmen will.
Ein Fahrer eines Einsatzfahrzeuges handelt somit fahrlässig, wenn er bei einer Fahrt mit Blaulicht kein Martinshorn verwendet. Kommt es zu einem Unfall, kann er auch bei Unverschulden in Haftung genommen werden.

Wir hoffen auf Ihr Verständnis, wenn Sie bei einer unserer  Einsatzfahrten geweckt werden sollten. Einsatzfahrzeuge, auch die der Polizei und des Rettungsdienstes, fahren nicht ohne Grund mit „Tatütata“ durch die Straßen.

Wir sind auch für Sie da

Bitte denken Sie daran: Sie können weiterschlafen – unsere Einsatzkräfte, die vor Minuten noch in ihrem Bett lagen, jetzt zu einem Notfall unterwegs sind und auch am Morgen zur Arbeit müssen, werden dies so schnell nicht schaffen.

Wenn Sie einmal nachts die Hilfe der Feuerwehr brauchen, so können Sie auf uns zählen. Ob dabei andere aus dem Schlaf gerissen werden, ist dabei für Sie nicht von Bedeutung. Im Gegenteil: Es zählt jede Sekunde, die die Feuerwehr bei Ihnen eher eintrifft.

Die Freiwillige Feuerwehr Duderstadt bedankt sich für Ihr Verständnis.

Wie verhalte ich mich, wenn sich ein Einsatzfahrzeug nähert?

Auf unseren Einsatzfahrten erleben wir immer wieder, dass Verkehrsteilnehmer beim Annähern eines Einsatzfahrzeuges mit Blaulicht und Martinshorn in Panik geraten. Wissen Sie, wie Sie uns durch richtiges Verhalten helfen können?

Wenn Sie einem Feuerwehrfahrzeug mit eingeschaltetem Blaulicht und Martinshorn begegnen, so sind wir auf der Anfahrt zu einem Notfall. Warum Blaulicht und Martinshorn notwendig sind, erklären wir mit den gesetzlichen Richtlinien in einem anderen Artikel.

Die Strassenverkehrsordnung (StVO) schreibt allen Verkehrsteilnehmern vor, dass sie „unverzüglich freie Bahn zu schaffen“ haben, wenn sich ein Einsatzfahrzeug mit Blaulicht und Horn nähert.

Hier wollen wir Ihnen einige einfache Regeln näherbringen, wie Sie sich richtig verhalten und uns dadurch unterstützen:

  • Wenn die Fahrbahn nur eine Fahrspur hat, so weichen alle Fahrzeuge jeweils an den rechten Fahrbandrand aus, so dass für das Einsatzfahrzeug eine Spur in der Fahrbahnmitte entsteht.
  • Fährt ein Einsatzfahrzeug auf gleicher Höhe, Geschwindigkeit verringern und Einsatzfahrzeug ggf. einscheren lassen. Bitte kündigen Sie alle Fahr- und Abbiegemanöver mit Blinker an, so dass unsere Fahrer über Ihre Absicht informiert sind.
  • Sollte ein Ausweichen nicht möglich sein, z.B. aufgrund enger Straßenverhältnisse: Bitte bremsen Sie nicht unvermittelt und blockieren so die Fahrbahn. Fahren Sie lieber zügig weiter und lassen das Einsatzfahrzeug an geeigneter Stelle überholen.
  • Auf Fahrbahnen mit zwei oder mehr Fahrstreifen je Richtung fahren die linken Fahrzeuge nach links und alle weiteren Fahrzeuge nach rechts und bilden so eine Rettungsgasse.
  • Vor einer roten Ampel nach rechts ausweichen, ggf. auch über die Haltelinie fahren, wenn es der Verkehr zulässt. Dies ermöglicht nachfolgenden Fahrzeugen das Rangieren und bietet dem Einsatzfahrzeug so freie Fahrt.
  • Bei entgegenkommenden Einsatzfahrzeugen nach rechts ausweichen, Tempo verringern und ggf. anhalten.
  • Auch Fußgänger und Radfahrer müssen Einsatzfahrzeuge passieren lassen und dabei auf eigene Vorrechte verzichten.

Eine kompakte bebilderte Anleitung hat der ADAC in Zusammenarbeit mit den Feuerwehren erstellt. Diese können Sie hier herunterladen.

Durch Ihr Verhalten können Sie uns unterstützen, dass wir unsere Einsatzstellen schneller erreichen können.

Unser Nebenjob: Feuerwehrmann / Feuerwehrfrau

„Was, sie machen das nicht hauptberuflich?“, hören viele Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren öfters. Viele in der Bevölkerung meinen, dass die Einsatzkräfte, die nach fünf bis zehn Minuten am Schadensort eintreffen, damit ihr tägliches Brot verdienen. Tatsächlich leisten die meisten Feuerwehrangehörigen freiwillig und ehrenamtlich ihren Dienst, mit allen Schwierigkeiten die sich daraus in der Familie und am Arbeitsplatz ergeben.

Aktive Wehr

Die Freiwillige Feuerwehr ist eine Einrichtung der jeweiligen Gemeinde oder Stadt. Nach dem Feuerwehrgesetz hat jede Gemeinde die Pflichtaufgabe, im Gemeindegebiet dafür zu sorgen, dass drohende Brand- und Explosionsgefahren beseitigt und Brände wirksam bekämpft werden, sowie ausreichende technische Hilfe bei sonstigen Unglücksfällen oder Notständen im öffentlichen Interesse geleistet wird. Zur Erfüllung dieser Aufgaben haben die Gemeinden in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit gemeindliche Feuerwehren aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten. Sie haben für die notwendigen Löschwasserversorgungsanlagen zu sorgen und diese zu unterhalten.

Der Feuerwehrdienst wird, soweit nichts anderes bestimmt ist, ehrenamtlich geleistet. Feuerwehrdienstleistende haben an Einsätzen, Ausbildungsveranstaltungen, Sicherheitswachen und am Bereitschaftsdienst teilzunehmen. Feuerwehrdienst können alle Gemeindebewohner, vom vollendeten 18. Lebensjahr an leisten; er endet in der Regel mit dem vollendeten 63. Lebensjahr.

Das bedeutet, dass alle Mitglieder der Wehr ehrenamtlich, d.h. unbezahlten Dienst am Mitmenschen in ihrer Freizeit leisten. Ihr Motto lautet hierbei: „Gott zur Ehr, dem Nächsten zur Wehr“.

Für Einsätze müssen Arbeitgeber freiwillige Feuerwehrleute vom Dienst freistellen. Sie bekommen hierfür den Verdienstausfall von der Gemeinde erstattet. Auch bei Schulungen und Lehrgängen an den staatlichen Feuerwehrschulen findet diese Regelung Anwendung. Allerdings bekommen die Ehrenamtlichen immer mehr Probleme bei der Freistellung vom Arbeitsplatz, weil der Arbeitsdruck in den Firmen immer höher wird und nicht jeder alles „stehen und liegen lassen“ kann, um zum Feuerwehreinsatz zu fahren.

Oberster Dienstherr der Wehr ist der/die Bürgermeister/in der Gemeinde oder der/die Oberbürgermeister/in der Stadt. Die Leitung der Wehr obliegt dem Ortsbrandmeister / Ortsbranbmeisterin. Er/Sie ist für die Organisation sowie die Einsatzbereitschaft der Wehr verantwortlich und Ansprechpartner für die Verwaltung.

In den Freiwilligen Feuerwehren gibt es zahlreiche besondere Aufgaben, die von speziell geschultem Personal übernommen werden. So kümmert sich der Jugendwart um den Nachwuchs, der Gerätewart um die Wartung und Einsatzbereitschaft der Fahrzeuge und Gerätschaften. Meist gibt es noch einen Atemschutzgerätewart, der sich dann speziell um die Atemschutzgeräte kümmert.Feuerwehrvereine bieten gesellschaftliche Aktivitäten neben ihrer eigentlichen Aufgabe Einsatzpersonal für die gemeindliche Einrichtung Freiwillige Feuerwehr zu stellen.
Feuerwehrverein

Oft wird der Feuerwehrverein mit der Einsatzabteilung der gemeindlichen Einrichtung Feuerwehr verwechselt.

Einerseits ist die Freiwillige Feuerwehr als so genannte „gemeindliche“ Feuerwehr als Organ der Gemeinde tätig und andererseits wird die Bezeichnung „Freiwillige Feuerwehr“ auch für den Feuerwehrverein genutzt.

Der örtliche Feuerwehrverein ist in der Regel ein eingetragener Verein und gemeinnützig anerkannt. Er hat, wie andere Vereine auch, eine von der Mitgliederversammlung gewählte Vorstandschaft und Mitglieder. Der Verein stellt auch den Großteil der aktiven Mannschaft der gemeindlichen Einrichtung Feuerwehr. Der Feuerwehrverein könnte zudem auch als „Förderverein“ der aktiven Wehr bezeichnet werden. Er fördert einerseits die Kameradschaft der Feuerwehrangehörigen durch Veranstaltungen und Aktivitäten, andererseits finanziert er feuerwehrtechnische Zusatzausstattungen der aktiven Wehr. Viele Feuerwehrvereine unterstützen die Kommunen beim Fahrzeugkauf oder beim Gerätehausbau durch Eigenleistung über die Pflichtaufgaben der Kommunen hinaus. Viele Feuerwehrvereine widmen sich der Brandschutzerziehung.

Welcher Verein gibt heute einer Kommune noch Geld? Von anderen Vereinen müssen sich die Feuerwehren anhören: „Ihr bekommt alles von der Gemeinde finanziert“, was sich bei genauerer Betrachtung als falsch herausstellt.

Für die Organisation des Feuerwehrvereins zeigt sich die Vorstandschaft verantwortlich. Der Vorstand wird je nach Satzung unterstützt vom Ortsbrandmeister, den Gruppenführern, den Vertrauensleuten oder Beisitzern. Dieser Personenkreis ergibt die Vorstandschaft, welche regelmäßig zusammentritt und gemeinsam über Vereinsangelegenheiten befindet.

In vielen Gemeinden organisiert der Feuerwehrverein die Maibaumaufstellung, Faschingsveranstaltungen oder Fahrten und ist ein wichtiger kultureller Bestandteil des Ortslebens. Neben den vorangegangenen, meist geselligen Tätigkeiten finanziert der Feuerwehrverein durch Veranstaltungserlöse auch feuerwehrtechnische Zusatzausstattungen für die aktive Wehr, welche von den Kommunen nicht getätigt werden würden.